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Die Reform der Landesbauordnung „Schnelleres Bauen“

  • dS
  • 1. Aug. 2025
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 12. Aug. 2025

Die deutsche Landesbauordnung regelt die grundlegenden baurechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben und gibt vor, welche Bauvorhaben in welche Prozesse eingebettet sind. Da zum Bauen in Deutschland die Musterbauordnung existiert sind in der Landesbauordnung gemeinsame Grundprinzipien verankert. Zum Beispiel wann von einer Gebäudeart wie Sonderbau auszugehen ist, welche sicherheitstechnische Aspekte gelten oder wie Barrierefreiheit definiert wird.


Die Reform vom 22.05.2025 trat für die meisten Änderungen bereits am 28.06.2025 in Kraft. Örtlichen Bauvorschriften wir eine Umsetzungsfrist von sechs Monaten bis 28.09.2025 gegeben. Hier einige wichtige Änderungen:


1.      Die Höhe der Giebelfläche ist künftig, in allen Fällen einheitlich, zu einem Viertel auf die Wandhöhe anzurechnen.

2.      Aufenthaltsräume mit direktem Austritt ins Freie sind in ebenerdigen Geschossen von einem zweiten Rettungsweg befreit.

3.      Der Ausgang ins Freie darf eine leicht verminderte Breite von 10% aufweisen, sofern die Mindestrettungswegbreite im Außenbereich zu Verfügung steht.

4.      Überliegende Abschlüsse von Brandwänden, die nicht 30 cm über Dach geführt sind, müssen beidseitig mindestens 50 cm von der Wandachse, raumabschließend in F90 gebaut sein.

5.      Nutzungsänderungen zur Schaffung von Wohnraum sind im Innenbereich verfahrensfrei möglich.

6.      Alle Vorhaben bis zur Sonderbaugrenze (Gebäudeklassen 1-4) dürfen im vereinfachten Verfahren genehmigt werden.

7.      Wird ein vollständiger Bauantrag nicht binnen drei Monaten beschieden, gilt er für vereinfachte und reguläre Verfahren als genehmigt.

8.      Für seriengleiches Bauten bedarf es mit der Typengenehmigung keine Einzelprüfungen im Verfahren mehr.

9.      Nachbarbeteiligungen sind von vier auf zwei Wochen verkürzt und nur bei Abweichungen erforderlich.

10.  Gestaltungsvorgaben aus örtlichen Bauvorschriften sind nur zulässig, wenn sie die Nutzung erneuerbarer Energie zulassen.

11.  Das Widerspruchverfahren wird ersatzlos gestrichen. Ohne vorgelagerte Prüfung durch Behörden, muss es nun bei einem Verwaltungsgericht eingereicht werden.


Die Novellierung hat das Ziel, Wohnraumschaffung, Dekarbonisierung und Energieeffizienz zu beschleunigen. Indem sie die Gebäudehöhe flexibler auslegt, werden Aufstockungsvorhaben und technische Aufrüstungen der Dachflächen ermöglicht. Ganz im Sinne der Dekarbonisierung und der energetischen Aufwertung der Bestandsbauten. Die Ausweitung der für vereinfachte Genehmigung möglichen Gebäudearten erstellt eine tempofähige Baumasse, die jetzt genutzt werden soll. Die sogenannte Genehmigungsfiktion als wählbare Funktion beschleunigt bestenfalls diesen Prozess, in dem sie das Verzugsrisiko minimiert. Jedoch tut sie das durch ein mögliches Ausfallen der Prüffunktion der Bauämter und zieht den Unterlagenersteller stärker in Verantwortung. Noch stärker ausgedrückt, es entzieht ihm den Rechtsschutz. Somit steckt im Begriff „vollständiger Bauantrag“ Spielraum, der anstatt Verzug teuren Rechtsstreit mit Fingerdeuten auslösen kann. Diese Entscheidungen entlasten Bauämter, belasten jedoch die Planer. Auch das Streichen von Widerspruchverfahren kann letztendlich die Justiz stärker belasten. Ob ein Überspringen oder Verschieben der Prüfinstanz Bautempo schafft, oder zur Konsequenz einfach eine verlängerte Planungsphasen mit sich zieht, wird sich zeigen.

 

 

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