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Gebäudetyp E - Einfaches Bauen

  • dS
  • 16. Jan. 2025
  • 2 Min. Lesezeit

Der Gebäudetyp E ist keine offiziell juristische Klassifikation oder ein neues Baukonzept, eher ein Maßnahmenkatalog mit Lösungsvorschlägen zum einfachen Bauen als Abweichungen einer konventionellen Bauweise. Einfach Bauen hat das Ziel, dem Bauen bei gleichbleibenden Kernaufgaben unnötige Komplexität zu entziehen. Einige etablierte Baustandards werden auf Ihre Sinnhaftigkeit geprüft und im November 2024 hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen eine Leitlinie zum Einfachen Bauen veröffentlicht.


Unterschreitungen herkömmlicher Bautraditionen und anerkannten Regeln der Technik reduzieren Bauzeit und -kosten, ohne im Vordergrund zu stehen. Sie sind auf Ihre Sinnhaftigkeit geprüft.  Da DIN-Normen unter anderem durch die Landesbauordnung, Vertragswerke wie z.B. VOB/B und richterlichen Rechtsprechungen als Mindeststandard vorausgesetzt sind, sind sie meist Pflicht. Sie definieren bauliche oder technische Maßnahmen zur Sicherstellung von Qualitäten, zum Beispiel für Brand-, Schall-, Wärmeschutz, Energieeffizienz oder Tragwerke. Das Dokument zum einfachen Bauen bietet einen kritischen Blick auf niedergeschriebene Regulatorien und verweist auf sinnvolle Einsparpotentiale.


  • Unterschreitung der konventionellen Geschossdecke gem. DIN 4109-5 auf eine auf sinnvolle Stärke zur Tragfähigkeit, Verzicht auf erhöhte Schallschutzanforderungen

  • Prüfungsunfähigkeit eines Schwingungsverhalten einer unkonventionellen Holzbalkendecke ohne Estrichschicht

  • Verzicht auf Ausgleichsschichten, zusätzlichen Estrichs und erhöhter Trittschalldämmung im Fußboden

  • Unterschreitung der Steckdosenanzahl gem. DIN 18015-2 anhand einer 75m²-großen Beispielwohnung von 47 auf 24 Stück.

  • Unterschreitung der Norm-Innentemperatur von 24 ° Celsius gem. DIN EN 12831-1 in Badezimmern auf 20° Celsius. Dadurch entfällt ein extra Heizkörper, der oft als Unterstützung der Fußbodenheizung herangezogen wird


Diese Maßnahmen ergeben sich aus Entwicklungen, die in die zuständige DIN-Norm noch nicht eingeflossen sind, sich in Praxis aber bereits etabliert haben. Das kommt zustande, da DIN-Normen nur in großen Abständen überarbeitet werden. Die anerkannten Regeln der Technik gelten nur dann als stillschweigend vereinbart, wenn die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben. Für eine wirksame Vereinbarung bedarf jegliche Unterschreitung einer Aufklärung des Auftraggebers, der auf Grundlage der Ausmaße, Risiken und Nachteile eine informierte Entscheidung treffen kann. Sie sollten mit seiner Zustimmung vertraglich vereinbart sein, dass verdeutlicht die Leitlinie durch beispielartige Formulierungen rechtssicherer Abweichungen. Inwiefern sich AGs und ANs auf Unterschreitungen einlassen werden, ist unklar. Rechtssicherheit ist ein überlebenswichtiges Thema in der Bauwelt. Abweichende Bauweisen tragen Risiken mit sich, den im Zweifelsfall eher AN treffen. Solange das Verhältnis wohlwollend ist, stellt sie kein Problem dar. Wenn angespannt, wird es höchstwahrscheinlich dem aufklärungspflichtigen AN zum Verhängnis, denn die Vollständigkeit seiner Aufklärung ist nirgends beschrieben und kann leicht angezweifelt werden. Ist eine Person, natürlich oder nicht, Hauptverantwortlicher der Entscheidungsgrundlage steigert man seine Angreifbarkeit. Das erschwert den Prozess und Veränderung wird nur sehr schwer kommen. Selbst wenn er bei bestem Wissen und Gewissen handelt, kann er verlieren. Wie so oft sind Grauzonen wunderbare Spielplätze, bis Tyrannen kommen oder Spielfreunde zu Feinden werden.

 

 

 

 

Nov. 2024, Einfaches Bauen, Gebäudetyp E – Leitlinie und Prozessempfehlung, Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

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